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Artikel 1 · BT-Drs. 19/19495 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird um die neu einzufügenden §§ 20a und 20b zu den Verboten von Außenwerbung sowie
der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung ergänzt.
Zu Nummer 2
Die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU unter Nummer 16 und 17 genannten Begriffsbestimmungen werden
durch § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter erwei-
tert. Dies betrifft beispielsweise die Regeln zu den Inhaltsstoffen gemäß § 13 und den Werberegeln einschließlich
des Verbots der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG).
Der Begriff des Nachfüllbehälters bezeichnet damit ein Behältnis, das Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen
einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Maßgeblich ist somit Verwendungspotential und – zweck
der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit, ohne dass diese unmittelbar gebrauchsfertig sein müsste. Soweit eine
Gleichstellung nikotinfreier mit nikotinhaltigen E-Zigaretten und Nachfüllbehältern nicht erfolgen soll, enthalten
die einzelnen Vorschriften eine entsprechende Klarstellung.
Bei § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Eingefügt wird die Begriffsbestimmung zur Außenwerbung.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es wird klargestellt, dass die Vorschrift des § 14 Absatz 1 TabakerzG nur für nikotinhaltige elektronische Ziga-
retten und Nachfüllbehälter gilt. Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe a und b der
Richtlinie 2014/40/EU um. Demnach dürfen nikotinhaltige Flüssigkeiten einen Nikotingehalt von maximal 20
mg/ml haben. Außerdem werden Höchstvolumina für Nachfüllbehälter und elekt

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.916 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/19495, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.431–52.347 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c17f506574c378e7….

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