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Artikel 1 · BT-Drs. 19/19495 · S. 16
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird um die neu einzufügenden §§ 20a und 20b zu den Verboten von Außenwerbung sowie der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung ergänzt. Zu Nummer 2 Die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU unter Nummer 16 und 17 genannten Begriffsbestimmungen werden durch § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter erwei- tert. Dies betrifft beispielsweise die Regeln zu den Inhaltsstoffen gemäß § 13 und den Werberegeln einschließlich des Verbots der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Der Begriff des Nachfüllbehälters bezeichnet damit ein Behältnis, das Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Maßgeblich ist somit Verwendungspotential und – zweck der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit, ohne dass diese unmittelbar gebrauchsfertig sein müsste. Soweit eine Gleichstellung nikotinfreier mit nikotinhaltigen E-Zigaretten und Nachfüllbehältern nicht erfolgen soll, enthalten die einzelnen Vorschriften eine entsprechende Klarstellung. Bei § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Eingefügt wird die Begriffsbestimmung zur Außenwerbung. Zu Buchstabe b Folgeänderung. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es wird klargestellt, dass die Vorschrift des § 14 Absatz 1 TabakerzG nur für nikotinhaltige elektronische Ziga- retten und Nachfüllbehälter gilt. Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Demnach dürfen nikotinhaltige Flüssigkeiten einen Nikotingehalt von maximal 20 mg/ml haben. Außerdem werden Höchstvolumina für Nachfüllbehälter und elekt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.916 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/19495, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.431–52.347 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c17f506574c378e7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP