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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 514
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
Vom 29. April 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes
Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I
S. 569) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 7 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
§ 7b Verordnungsermächtigungen“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen gelten die Begriffsbestimmungen
1. des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Herstellung, die Aufmachung und den Ver-
kauf von Tabakerzeugnissen und verwandten
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1); Ar-
tikel 2 Nummer 40 gilt jedoch mit der Maßgabe,
dass die Bereitstellung von Produkten jede Ab-
gabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch
oder zur Verwendung auf dem Gemeinschafts-
markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit um-
fasst,
2. des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/574 der Kommission vom 15. Dezember
2017 über technische Standards für die Errich-
tung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeits-
systems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom
16.4.2018, S. 7),
3. des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/573 der Kommission vom 15. Dezember
2017 über Kernelemente der im Rahmen eines
Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeug-
nisse zu schließenden Datenspeicherungsver-
träge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) und
4. des Artikels 2 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezem-
ber 2017 über technische Standards für Sicher-
heitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96
vom 16.4.2018, S. 57).“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die
Nummern 4 bis 9.
c) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Zollbehörden: die Hauptzollämter und Zoll-
fahndungsämter.“
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsakteure“
durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer und die
Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsakteure“
durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer oder die
Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur hergestellt
oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem
Rückverfolgbarkeitssystem unterliegen, das den
Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU)
2018/574 und der Delegierten Verordnung (EU)
2018/573 entspricht. Unbeschadet des Artikels 6
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist
das Inverkehrbringen von Packungen von Tabak-
erzeugnissen nur zulässig, wenn sie mit einem
fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal versehen
sind, das den Anforderungen des Artikels 3 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und
des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU ent-
spricht.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Wirtschaftsakteure“ wird
durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer
und Inhaber erster Verkaufsstellen“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ei-
nen Datenspeicher“ durch die Wörter
„ein Repository-System“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschafts-
akteuren mit Ausnahme des Händlers, der
Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbrau-
cherinnen und Verbraucher abgibt,“ durch
das Wort „Wirtschaftsteilnehmern“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. Regelungen zur Abgabe und Übermitt-
lung von Erklärungen über die Antimani-
pulationsvorrichtung nach Artikel 7 Ab-
satz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/574 treffen;“.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Wirtschaftsteilnehmern und den Inha-
bern erster Verkaufsstellen vorschreiben,
Aufzeichnungen über die Vertriebskette
zu führen und aufzubewahren;“.
ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. zur Sicherstellung der Integrität von Au-
thentifizierungselementen
a) Regelungen zur Rotation von Sicher-
heitsmerkmalen nach Artikel 6 Absatz 1
des Durchführungsbeschlusses (EU)
2018/576 einführen oder beenden,
b) den Austausch oder die Änderung von
Sicherheitsmerkmalen oder einzelnen
Authentifizierungselementen nach Arti-
kel 6 Absatz 2 des Durchführungsbe-
schlusses (EU) 2018/576 verlangen
oder
c) formale Leitlinien oder Anforderungen
hinsichtlich der Sicherheit von Produk-
tions- und Vertriebsverfahren nach Ar-
tikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbe-
schlusses (EU) 2018/576 festlegen;
6. die nationalen Behörden für die Adminis-
tration und Zugangsberechtigung nach
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k und Arti-
kel 27 Absatz 3 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/574 benennen.“
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-
fügt:
„§ 7a
Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
(1) Die Ausgabestelle nach Artikel 3 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 nimmt ihre
Tätigkeit der Generierung und Ausgabe der individu-
ellen Erkennungsmerkmale und der Identifikations-
codes nach den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/574 als Aufgabe des
Bundes wahr.
(2) Die Ausgabestelle
1. erbringt die Leistungen nach Absatz 1 gegenüber
den Wirtschaftsteilnehmern und Inhabern erster
Verkaufsstellen im eigenen Namen und in privat-
rechtlichen Handlungsformen, wobei für Rechts-
streitigkeiten zwischen der Ausgabestelle und
den Wirtschaftsteilnehmern sowie zwischen der
Ausgabestelle und den Inhabern erster Verkaufs-
stellen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist;
2. kann nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Ent-
gelte erheben;
3. kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Behörden
des Bundes oder der Länder um Hilfeleistung er-
suchen oder zu diesem Zweck private Dritte be-
auftragen; insbesondere kann die Ausgabestelle
zur Identifizierung und Authentifizierung von Wirt-
schaftsteilnehmern oder Inhabern erster Ver-
kaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese
ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr
vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-,
gewerbe- oder steuerrechtlichen Daten abglei-
chen, die bei den zuständigen Behörden vorlie-
gen; die Regelungen der Abgabenordnung blei-
ben hiervon unberührt;
4. stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit
nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der
Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsauf-
nahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist;
die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die
Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3
Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/574.
(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und erfüllt
für die Dauer ihrer Tätigkeit die Anforderungen
des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/574. Sie legt dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft jährlich zum 1. April
eine Erklärung darüber vor, dass die Kriterien nach
Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/574 erfüllt sind, und belegt dies durch
entsprechende Unterlagen.
(4) Mindestens eines der nach Artikel 3 Absatz 1
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 vom
Sicherheitsmerkmal umfassten Authentifizierungs-
elemente muss von einem von der Tabakwirtschaft
unabhängigen Anbieter bereitgestellt werden, der
die Anforderungen des Artikels 8 des Durchfüh-
rungsbeschlusses (EU) 2018/576 erfüllt. Die Tätig-
keit des unabhängigen Anbieters wird als Aufgabe
des Bundes wahrgenommen. Sie kann von der
Ausgabestelle zusammen mit der Tätigkeit nach
Absatz 1 wahrgenommen werden; Absatz 3 gilt in
diesem Fall entsprechend.
§ 7b
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass Private die Aufga-
ben und Befugnisse der Ausgabestelle oder des
unabhängigen Anbieters oder die Aufgaben und
Befugnisse sowohl der Ausgabestelle als auch
des unabhängigen Anbieters wahrnehmen, oder
2. durch Vertrag Private mit der Ausführung der in
Nummer 1 genannten Aufgaben und der Aus-
übung der dort genannten Befugnisse im eigenen
Namen beauftragen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
mer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben
und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unab-
hängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Re-
gelungen erlassen werden über
1. die Aufbau- und Ablauforganisation,
2. die Unterstützung durch um Hilfestellung er-
suchte Behörden des Bundes oder der Länder
oder durch beauftragte private Dritte,

3. die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, auch
hinsichtlich der nach § 7a Absatz 2 Nummer 3
beauftragten privaten Dritten,
4. die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die
Rechnungslegung,
5. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen
mit Wirtschaftsteilnehmern sowie mit Inhabern
erster Verkaufsstellen, den Gegenstand dieser
Verträge, die Rechte und Pflichten der Vertrags-
parteien, insbesondere Regelungen über Haf-
tungsausschlüsse und über die Höhe und Erhe-
bung von Entgelten, und die Beendigung dieser
Verträge,
6. die Zuständigkeit der Ausgabestelle für in das
Inland verbrachte Tabakerzeugnisse gemäß Arti-
kel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/574 sowie
7. die Deaktivierung von Identifikationscodes nach
Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 und Arti-
kel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/574.“
7. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Wirt-
schaftsakteure“ durch die Wörter „Wirtschaftsteil-
nehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen“ ersetzt.
8. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung“
die Wörter „, soweit nicht in diesem Gesetz oder
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen oder in Rechtsakten der Europä-
ischen Union etwas anderes bestimmt ist“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „, und nachzuweisen, dass die Erzeug-
nisse den Anforderungen der in Satz 1 zweiter
Halbsatz genannten Vorschriften entsprechen“
eingefügt.
9. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für
Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019
und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem
20. Mai 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 eingefügt:
„(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,
die
1. vor dem 20. Mai 2019
a) hergestellt oder importiert wurden oder
b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entspre-
chen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr
gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten
und Tabak zum Selbstdrehen, die
1. vor dem 20. Mai 2024
a) hergestellt oder importiert wurden oder
b) in den freien Verkehr gebracht wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entspre-
chen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr
gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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