Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 35 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/35#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/35#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/35#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/35#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 12 und des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- VG Frankfurt am Main, 14.06.2022 – 5 L 447/21.FZitiert von 4
- VG Berlin, 21.04.2017 – 14 K 172.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.