Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 20a Verbot der Außenwerbung
Stand: 01.01.2021
Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20a TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 01.08.2024 – 2 UKl 2/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 07.03.2024 – 6 UKl 1/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. I S. 2229
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