Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/19#abs-1 (1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/19#abs-2 (2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/19#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/19#abs-4 (4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/19#abs-5 (5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, wenn
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 19 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 20.11.2024 – M 26b K 24.828Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 21.01.2026 – 3 UKl 30/25 e
- VG München, 05.09.2024 – M 26b S 24.829Zitiert von 3
- LG Essen, 17.06.2021 – 43 O 72/20
- OLG Rostock, 10.02.2021 – 2 W 2/21
- LG Saarbrücken, 08.07.2020 – 7 HK O 7/20, 7 HKO 7/20
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 28.11.2024 – 3 Bf 250/20
- BGH, 11.07.2024 – I ZR 164/23Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische: Anordnung der Kennzeichnungselemente auf dem Kennzeichnungsetikett; Begriff der breiten Öffentlichkeit in der CLP-Verordnung - nikotinhaltige LiquidsZitiert von 9
- LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2021 – 4 HK O 8810/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TabakerzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.