Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
Stand: 01.01.2021
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- OLG Koblenz, 03.02.2021 – 9 U 809/20Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/20b#abs-1 (1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/20b#abs-2 (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.