Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz

TabakerzG

§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

Stand: 01.01.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/20b#abs-1 (1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/20b#abs-2 (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.

§ 20a § 21