Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
Stand: 22.07.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 28.11.2024 – 3 Bf 250/20
- VG Hamburg, 08.09.2020 – 19 K 1834/20Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 03.02.2021 – 9 U 809/20Zitiert von 1
- VG München, 20.11.2024 – M 26b K 24.828Zitiert von 1
- VG München, 05.09.2024 – M 26b S 24.829Zitiert von 3
- BGH, 11.07.2024 – I ZR 164/23Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische: Anordnung der Kennzeichnungselemente auf dem Kennzeichnungsetikett; Begriff der breiten Öffentlichkeit in der CLP-Verordnung - nikotinhaltige LiquidsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.10.2017 – I ZR 117/16Wettbewerbsverstoß: Verbotene Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft auf der Startseite eines Internetauftritts - Tabakwerbung im InternetZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 TabakerzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/21#abs-1 (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen zu verwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/21#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 1 zu erlassen, insbesondere