Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz

TabakerzG

§ 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse

Stand: 22.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/17#abs-1 (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/17#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln.

§ 16 § 18