§ 6 Tarifregister
Stand: 01.05.2026
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 6 TVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvL 11/74Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenZitiert von 107
- BAG, 14.11.2001 – 10 AZR 698/0013. Monatseinkommen: Kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Sonderzahlung nach Herabsetzung durch Sanierungstarifvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BAG, 14.09.2022 – 4 AZR 26/21Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte ÜberlassungsdauerZitiert von 15
- BAG, 14.09.2022 – 4 AZR 83/21Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte ÜberlassungsdauerZitiert von 17
- BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 88/09Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungZitiert von 29
- BAG, 05.06.2007 – 9 AZR 604/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- ArbG Dortmund, 16.02.2016 – 2 Ca 4602/14Zitiert von 2
- VG Köln, 21.10.2015 – 23 K 3575/14
- LAG Düsseldorf, 20.04.2005 – 12 Sa 219/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.