§ 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/7#abs-1 (1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrags und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrags innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrags und seiner Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrags innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Übersendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/7#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfüllen ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 7 TVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvL 11/74Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenZitiert von 102
- BAG, 14.09.2022 – 4 AZR 26/21Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte ÜberlassungsdauerZitiert von 15
- BAG, 14.09.2022 – 4 AZR 83/21Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte ÜberlassungsdauerZitiert von 17
- BAG, 27.11.2019 – 10 AZR 476/18Klage auf Sozialkassenbeiträge - StreitgegenstandZitiert von 42
- BAG, 26.07.2016 – 1 AZR 160/14 · Streik - SchadensersatzZitiert von 37
- BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 88/09Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 01.07.2025 – 7 SLa 311/25
- VG Düsseldorf, 27.08.2015 – 6 K 2793/13Zitiert von 2
- BAG, 19.09.2007 – 4 AZR 670/06Tarifliches Zuschlagsrecht: Ablösung einer gekündigten Protokollnotiz durch den Neuabschluss eines Manteltarifvertrages im Versandhandel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 158
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4f des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 223 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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