§ 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvL 11/74Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenZitiert von 98
- BAG, 14.09.2022 – 4 AZR 26/21Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte ÜberlassungsdauerZitiert von 15
- BAG, 14.09.2022 – 4 AZR 83/21Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte ÜberlassungsdauerZitiert von 17
- BAG, 27.11.2019 – 10 AZR 476/18Klage auf Sozialkassenbeiträge - StreitgegenstandZitiert von 42
- BAG, 26.07.2016 – 1 AZR 160/14 · Streik - SchadensersatzZitiert von 34
- BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 88/09Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 01.07.2025 – 7 SLa 311/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2024 – 7 Sa 347/22
- VG Düsseldorf, 27.08.2015 – 6 K 2793/13Zitiert von 2
13 Entscheidungen zu § 7 TVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/7#abs-1 (1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrags und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrags innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrags und seiner Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrags innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Übersendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/7#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfüllen ist.