Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 48 Veröffentlichung

Stand: 01.12.2021

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/48#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/48#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

§ 47 § 49