Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 48 Veröffentlichung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/48#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/48#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 48 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 16.02.2001 – 25 K 8565/98Zitiert von 5
- VG Köln, 16.02.2001 – 25 K 981/99Zitiert von 2
- VG Köln, 26.04.2001 – 25 L 187/01
- VG Köln, 21.11.2005 – 11 K 3206/03
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 3967/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.02.2007 – 9 A 1686/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.