Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 48 Veröffentlichung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 6431/04
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 6447/04
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 7830/04Zitiert von 1
- VG Köln, 16.02.2001 – 25 K 8565/98Zitiert von 5
- VG Köln, 16.02.2001 – 25 K 981/99Zitiert von 2
- VG Köln, 26.04.2001 – 25 L 187/01
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 UKl 7/24 e
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/48#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/48#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.