Rechtsprechung / VG Köln / 2001

VG Köln Beschluss vom 26.04.2001 – 25 L 187/01

ECLI:DE:VGK:2001:0426.25L187.01.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 DM festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_2

Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_3

die aufschiebende Wirkung der Klage (25 K 351/01) gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2000 über 70.000 DM anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_4

ist nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_5

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstli- che Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung der mit Abgabensachen be- fassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der das erkennende Gericht folgt, dann vor, wenn aufgrund summari- scher Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder Rechts- mittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_7

Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstel- lung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus de- ren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Gel- tendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumut- bare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht er- brachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnis- se geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 zweite Alternative VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszuset- zen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_8

Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994, a. a. O..

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_10

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides für die Zuteilung einer Frequenz nicht ernstlich zweifelhaft.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_11

Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung bezüglich Frequenzzuteilungen ist § 48 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG - in Kraft ab 01.08.1996) in Verbindung mit dem Gebühren-tarif B. 7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV - zulässigerweise rückwirkend in Kraft ab 01.08.1996) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG vom 23.06.1970).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_12

Letzteres ist nach seinem § 1 Abs. 2 und seinem § 2 auch ohne besondere Erwähnung in § 48 Abs. 1 TKG an- wendbar; der in § 48 Abs. 1 TKG fehlende Hinweis auf die Gel- tung des VwKostG ist ein redaktionelles Versehen des Gesetz- gebers, der den in § 47 TKG des Regierungsentwurfs noch enthaltenen Verweis auf das VwKostG ohne erkennbaren sachlichen Hintergrund nicht in den sodann neu formulierten § 48 Abs. 1 TKG übernommen hat und damit unbewusst von anderslautenden Formulierungen in § 43 Abs. 3 und in § 16 Abs. 1 TKG abgewichen ist - vgl. BT- Drucksache 13/4864 (S. 32).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_13

Gegen den Inhalt der genannten Vorschriften des TKG und der FGebV bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_14

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76, NJW - 1979, S. 1345,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_15

können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dann auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_16

Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten und die zugrundeliegenden Leistungen im Bereich der Funkregulierung sind nicht Folge bzw. Teil der allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden Verwaltungstätigkeit, sondern beruhen auf einer individuell zurechenbaren Begünstigung von Funkteilnehmern, insb. wenn die staatlichen Maßnahmen (Amtshandlungen) von den in Anspruch genommenen Kostenschuldnern durch eine Antragstellung veranlasst werden (§ 13 Abs. 1 VwKostG).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_17

Es spricht Einiges dafür, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung - § 48 Abs. 1 TKG - sich durch Auslegung des Gesetzestextes nach Sinn und Zweck der Regelung und Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_18

etwa der in § 48 Abs. 2, 3 TKG geregelten Beitragserhebung und der in §§ 10,11 EMVG normierten Gebühren- und Beitragserhebung -

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_19

ermitteln lassen und damit hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz sind:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_20

Kostenpflichtig sind Frequenzzuteilungen nach § 47 TKG, der Kreis der Gebührenschuldner ergibt sich aus § 13 VwKostG, die möglichen Gebührenarten sind in §§ 4, 5, 9 VwKostG benannt, das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich ebenfalls nach Vorschriften des VwKostG. Die Maßstäbe für die Gebührenhöhe sind zwar nicht in § 48 Abs. 1 TKG festgelegt, lassen sich aber aus zwingenden europarechtlichen Vorschriften

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_21

die sog. Genehmigungsrichtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält in dem einschlägigen Artikel 11 Abs. 2 zwar kein Kostenüberschreitungsverbot, sondern nur ein Nichtdiskriminierungsgebot -

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_22

und aus § 3 VwKostG entnehmen

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_23

es gilt das sog. Äquivalenzprinzip und nicht etwa das sog. Kostendeckungsprinzip -

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_24

und sind jedenfalls hinsichtlich der vorliegend einschlägigen Tarifstellen B. 7 auch ohne Angabe der Gebührenhöhe bereits in der Ermächtigungsnorm hinreichend vorhersehbar.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_25

Die Festlegung der Gebührenhöhe obliegt dem Verordnungsgeber, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 - BVerwG E 95, 188 ff., vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 10253/99 zur inhaltlichen Bestimmtheit des § 43 Abs. 3 TKG betr. die Gebührenerhebung für Telefonnummernzuteilungen und Urteil vom 16.2.2001 - 25 K 8565/98 zu den Gebühren der Tarifstelle C der FGebV -

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_26

Ob die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gegen eine Ge- bührenerhebung ein Abweichen von den genannten Gebührengrund- sätzen, insb. ein Abweichen von Wortlaut des § 48 Abs. 1 TKG

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_27

- "Zuteilung von Frequenzen" ohne weitere formale oder inhaltliche Einschränkungen -

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_28

rechtfertigen, kann wegen der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsprobleme im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und ist bereits deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_29

Erst im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu entscheidende Rechtsfragen betreffen insbesondere folgende in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Probleme:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_30

- ob die Zuteilung von Ersatzfrequenzen nach vorheriger Änderung von Frequenzen eine gebührenauslösende Begünstigung darstellt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_31

- ob das rechtlich zwingende und zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen gebotene Erfordernis einer Antragstellung in jedem Fall eine Gebührenerhebung rechtfertigt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_32

- ob der Rechtsgedanke des § 49 Abs. 6 VwVfG (Nachteilsausgleich bei Widerruf von Verwaltungsakten) die Gebührenerhebung insgesamt oder jedenfalls die Gebührenhöhe beeinflusst, etwa über § 14 Abs. 2 VwKostG (unrichtige Sachbehandlung),

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_33

- ob die einschlägigen Tarifstellen B. 7 richtig kalkuliert sind, insb. auf nachvollziehbaren Bemessungskriterien beruhen,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_34

- ob der von dem Antragsteller selbst erbrachte Planungsaufwand bei der Suche nach geeigneten, nunmehr zugeteilten Ersatzfrequenzen die Gebührenbe- messung beeinflussen muss,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_35

- ob eine abweichende gebührenrechtliche Handhabung der Antragsgegnerin bei der Zuteilung von (Ersatz-) Frequenzen an andere Rundfunkanstalten besteht und welche rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus gegebenenfalls zu ziehen wären.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/25-l-187-01#rd_37

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (1/4 des streitigen Betrages).