Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen

Stand: 01.12.2021

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/49#abs-1 (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/49#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

§ 48 § 50