Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/49#abs-1 (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/49#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 49 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.05.2003 – 20 A 2732/01Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 – 1 B 10121/24.OVGZitiert von 1
- EuGH, 07.09.2006 – C-284/04
- EuGH, 22.05.2003 – C-462/99Telekommunikation: Unmittelbare Wirkung von Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG; Zulässigkeit der Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an marktbeherrschende Betreiber ohne gesonderte Gebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Köln, 01.06.2001 – 25 K 1834/99
- VG Köln, 30.05.2001 – 25 K 6693/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.