Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung
FBeitrV§ 3 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 6431/04
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 6447/04
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 7830/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.02.2007 – 9 A 1686/06Zitiert von 3
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 241/05
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 2795/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FBeitrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-1 (1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ständig erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-2 (2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-3 (3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-4 (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen maßgeblich.