Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung

FBeitrV

§ 3 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-1 (1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ständig erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-2 (2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-3 (3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/3#abs-4 (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen maßgeblich.

§ 2 § 3a