Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 46 Nachträgliche Missbrauchsprüfung

Stand: 01.12.2021

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-1 (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-3 (3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-4 (4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-5 (5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-6 (6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.

§ 45 § 47