Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 46 Nachträgliche Missbrauchsprüfung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 – I-20 U 107/15
- BGH, 11.10.2017 – I ZR 210/16Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen: Wiederholte Zuleitung von vor Ausführung widerrufenen Portierungsaufträgen an den Wettbewerber - PortierungsauftragZitiert von 8
- LG Bonn, 31.03.2017 – 5 T 37/17
- VG Köln, 25.02.2005 – 11 L 3438/04
- VG Köln, 25.02.2005 – 11 L 3441/04
- OLG Düsseldorf, 21.12.2017 – I-20 U 77/17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 UKl 7/24 e
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-1 (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-3 (3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-4 (4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-5 (5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/46#abs-6 (6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.