Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 11 Allgemeine Pflichten des Einführers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 543/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 544/11
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 217/09
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 57/09
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 241/05
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 2795/04Zitiert von 3
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 3954/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EMVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/11#abs-1 (1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/11#abs-2 (2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/11#abs-3 (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/11#abs-4 (4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/11#abs-5 (5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.