Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 113
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 19/12
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 26/12
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 27/12
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 20/12
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2017 – 11 U 53/15 (Kart)
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2017 – 11 U 44/15 Kart
Zuletzt entschieden
- VG München, 26.06.2025 – M 23 K 24.1468
- VGH Bayern, 06.12.2024 – 10 B 24.710
- VGH Bayern, 06.12.2024 – 10 B 22.2178Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/47#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/47#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/47#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.