Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung

FBeitrV

§ 3a Selbstbehalt

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.

§ 3 § 4