Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung
FBeitrV§ 3a Selbstbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 6431/04
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 6447/04
- VG Köln, 03.03.2006 – 11 K 7830/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.