Rechtsprechung / VG Köln / 2001

VG Köln Urteil vom 16.02.2001 – 25 K 8565/98

ECLI:DE:VGK:2001:0216.25K8565.98.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_2

Mit Gebührenbescheid vom 12.10.1998 forderte die Beklagte von der Klägerin für durchgeführte Maßnahmen aufgrund eines Funkverstoßes (irrtümliches Funken auf einer nicht zugeteilten Frequenz im Rahmen eines probeweise betriebenen Betriebsfunks) gem. § 48 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz eine Gebühr in Höhe von 1950 DM.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_4

Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen ... 200 DM/ Funknetz plus 50 DM je Funkanlage gem. Tarifstelle C.1 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung mit 250 DM

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_5

- Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers gem. Tarifstelle C.3 mit 1200 DM

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_6

- Ausführen eines stationären Messeinsatzes gem. Tarifstelle C.4 mit 500 DM

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_7

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Die Klägerin sei schuldlos; die Herstellerfirma der Funkgeräte habe einen Fehler gemacht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_8

Die Klägerin beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_9

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.10.1998 aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_12

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_13

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_14

Die Klage ist ohne Erfolg.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_15

Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_16

Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung bezüglich Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften ist § 48 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG - in Kraft ab 01.08.1996) in Verbindung mit dem Gebührentarif C der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV - rückwirkend in Kraft ab 01.08.1996) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG vom 23.06.1970).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_17

Letzteres ist nach seinem § 1 Abs. 2 und seinem § 2 auch ohne besondere Erwähnung in § 48 Abs. 1 TKG anwendbar; der in § 48 Abs. 1 TKG fehlende Hinweis auf die Geltung des VwKostG ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, der den in § 47 TKG des Regierungsentwurfs noch enthaltenen Verweis auf das VwKostG ohne erkennbaren sachlichen Hintergrund nicht in den sodann neu formulierten § 48 Abs. 1 TKG übernommen hat und damit unbewusst von anderslautenden Formulierungen in § 43 Abs. 3 und in § 16 Abs. 1 TKG abgewichen ist - vgl. BT-Drucksache 13/4864 (S. 32).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_18

Gegen den Inhalt der genannten Vorschriften des TKG und der FGebV bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_20

vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76, NJW - 1979, S. 1345,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_21

können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dann auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_22

Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten und die zugrundeliegenden Leistungen im Bereich der Funküberwachung sind nicht Folge bzw. Teil der allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden Verwaltungstätigkeit, sondern beruhen auf einem individuell zurechenbaren (Fehl-)Verhalten von Funkteilnehmern, das von dem durch Gesetz bzw. Verordnung eingeforderten Verhalten abweicht. Die staatlichen Maßnahmen (Amtshandlungen) sind somit im weiteren Sinne von den in Anspruch genommenen Kostenschuldnern veranlasst worden, was eine Gebührenerhebung rechtfertigt (§ 13 Abs. 1 VwKostG).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_23

Vergleichbare, auf Nichteinhaltung normierter Verhaltenspflichten beruhende Gebührenregelungen finden sich etwa im Bereich des Straßenverkehrszulassungsrechts,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_24

vgl. die auf § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes beruhende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die z.B. Amtshandlungen auf Grund eines von Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung abweichenden Verhaltens gebührenpflichtig macht,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_25

und im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_26

Vgl. § 12 der DarlehensVO, wonach Kosten für eine infolge Nichtmitteilung eines Wohnungswechsels notwendig gewordene Anschriftenermittlung in Höhe von 50,00 DM erhoben werden - dem Grunde und der Höhe nach bestätigt durch VG Köln, Urteil vom 11.04.1986, FamRZ 1986, 1254.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_27

Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung - § 48 Abs. 1 TKG - lassen sich durch Auslegung des Gesetzestextes nach Sinn und Zweck der Regelung und Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_28

etwa der in § 48 Abs. 2, 3 TKG geregelten Beitragserhebung und der in §§ 10,11 EMVG normierten Gebühren- und Beitragserhebung -

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_29

ermitteln und sind damit hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_30

Kostenpflichtig sind Verstöße gegen die §§ 44 bis 47 TKG, der Kreis der Gebührenschuldner ergibt sich aus § 13 VwKostG, die möglichen Gebührenarten sind in §§ 4, 5, 9 VwKostG benannt, das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich ebenfalls nach Vorschriften des VwKostG. Die Maßstäbe für die Gebührenhöhe sind zwar nicht in § 48 Abs. 1 TKG festgelegt, lassen sich aber mangels Anwendbarkeit zwingender europarechtlicher Vorschriften

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_31

die sog. Genehmigungsrichtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betrifft nur Genehmigungen und nicht Funk- verstöße

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_32

aus § 3 VwKostG entnehmen

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_33

es gilt das sog. Äquivalenzprinzip und nicht etwa das sog. Kostendeckungsprinzip -

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_34

und sind auch ohne Angabe der Gebührenhöhe bereits in der Ermächtigungsnorm hinreichend vorhersehbar.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_35

Die Festlegung der Gebührenhöhe obliegt dem Verordnungsgeber, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 - BVerwG E 95, 188 ff., vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 10253/99 zur inhaltlichen Bestimmtheit des § 43 Abs. 3 TKG betr. die Gebührenerhebung für Telefonnummernzuteilungen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_36

Soweit die kostenauslösende Maßnahme der Beklagten vor dem 21.05.1997, dem Zeitpunkt des Erlasses der FGebVO, vorgenommen worden sein sollte, unterliegt sie der Gebührenpflicht nach deren § 3, wonach die Verordnung rückwirkend zum 01.08.1996, also zeitgleich mit dem TKG, in Kraft getreten ist.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_37

Diese sog. unechte Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich, weil die Gebühr bereits in § 48 Abs. 1 TKG vorgesehen und damit vorhersehbar war, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2000 - 11 K 10253/99 zu einer ähnlichen Rückwirkungsnorm in der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_38

Die Gebühr nach § 48 Abs. 1 TKG ist dem Grunde nach mit der Beendigung der Maßnahme entstanden, mit der ein Frequenzzuteilungsverstoß erfasst bzw. ermittelt und sodann technisch und rechtlich abgewickelt wurde (vgl. § 11 Abs. 1 VwKostG).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_39

Dabei liegt ein Verstoß gegen die §§ 44 bis 47 TKG bereits dann vor, wenn eine Frequenz - wie vorliegend - ohne vorherige Zuteilung bzw. gegen Frequenzzuteilungsbedingungen oder -auflagen genutzt wird, unbeschadet der rechtlichen Vorgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach die Frequenzzuteilung "nach Maßgabe" des - noch nicht nach den rechtlichen Vorschriften des § 46 TKG erstellten - Frequenznutzungsplans erfolgt. Das Fehlen eines Nutzungsplans - dieser liegt ebenso wie der gemäß § 45 TKG in Form einer Rechtsverordnung zu erstellende Frequenzbereichszuweisungsplan lediglich im Entwurf vor und wird von der Beklagten als interne Verwaltungsvorschrift angewandt - macht die unter Geltung des TKG ausgesprochenen Frequenzzuteilungen nicht unwirksam oder nichtig (sie sind im Regelfall bestandskräftig) und damit die Verstöße dagegen nicht rechtlich bedeutungslos. Eine ansonsten eintretende Rechtsanwendungssperre wäre angesichts der privaten, auch Grundrechtspositionen berührenden Interessen der Funkteilnehmer an verbindlichen Frequenzzuteilungen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen (§ 2 Nr. 5 TKG) nicht hinnehmbar und war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Die Untätigkeit des Verordnungsgebers hinsichtlich der Erstellung o.g. Pläne im Sinne einer (Noch-) Nicht-Erfüllung eines klaren gesetzlichen Regelungsauftrags

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_40

und nicht nur einer unverbindlichen Handlungsermächtigung - vgl. Korehnke/Grotelüschen in: Beck'scher TKG - Kommentar § 44 Rn. 1,9 -

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_41

hat bislang auch nicht zu einem rechtlich wie funktechnisch nicht hinnehmbaren Regelungsdefizit im Bereich der Frequenznutzung geführt; es ist daher (ausnahmsweise) vertretbar, die in der Praxis der Frequenzzuteilung und Frequenzüberwachung bewährte Handhabung der Beklagten, nach internen Verwaltungsvorschriften zu handeln, für einen Übergangszeitraum als ausreichende Ermächtigung für Frequenzzuteilungen und (gebührenpflichtige) Überwachungsmaßnahmen anzusehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_42

Vgl. Korehnke/Grotelüschen, a.a.O., § 45 Rn. 19, 20 und BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 (193-197), zu einer vergleichbaren Fallkonstellation im Immissionsschutzrecht.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_43

Die Klägerin hat auf einer ihr nicht zugeteilten Frequenz gesendet, also gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_44

auf ein Verschulden kommt es nicht an -

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_45

und regulierungsbedürftige Funkstörungen verursacht. Die entsprechende Störungsmitteilung hat Maßnahmen der Beklagten ausgelöst, die nach den Tarifstellen C.1, C.2 und C.4 der Anlage zur FGebV gebührenpflichtig sind.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_46

Zu den gebührenpflichtigen Maßnahmen gehört nicht nur das "verwaltungsmäßige Bearbeiten" eines zuvor festgestellten Verstoßes,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_47

also etwa das Erstellen eines Beanstandungsbescheides und Gebührenbescheides unter Ausschluss der messtechnischen Kosten zur Feststellung des Verstoßes und seines Verursachers -

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_48

wie es der Wortlaut des § 48 Abs. 1 TKG (Maßnahmen auf Grund von Verstößen...) und des Gebührentarifs C.1 (Verwaltungsmäßiges Bearbeiten...) nahelegen könnte, sondern das gesamte Verwaltungshandeln der Beklagten von der messtechnischen Erkennung eines Verstoßes über die messtechnische Feststellung der Verursachung bis zur aktenmäßigen (Schreibtisch-) Bearbeitung des Verstoßes. Der Entschluss des Gesetzgebers, nicht nur die Zuteilung der Frequenzen,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_49

so noch der Entwurf der Bundesregierung zu einem TKG, vgl. BT-Drucksache 13/4864 (S. 32) -

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_50

sondern auch Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 TKG gebührenpflichtig zu gestalten, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass nur die relativ geringen Kosten der aktenmäßigen Bearbeitung eines zuvor kostenintensiv durch Messtechnik festgestellten Verstoßes abgegolten werden sollten. Der dem Gesetzgeber bekannte Grundsatz des Abgabenrechts, Amtshandlungen aufgrund eines individuell zurechenbaren Verhaltens eines Verursachers möglichst über Gebühren und nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren, zwingt zu der Annahme eines weiten Begriffs der in § 48 Abs. 1 TKG genannten "Maßnahme", der insbesondere die Handlungen des Prüf- und Messdienstes der Beklagten sowohl bei der routinemäßigen Funknetzüberprüfung als auch bei der Störungsbearbeitung umfasst. In diesem Sinne hat auch der Verordnungsgeber die Überschrift der Tarifstellen C.1 bis C.4 formuliert: "C Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und Messdienstes auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 TKG...".

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_51

Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in der Praxis der Funküberwachung eine strikte Trennung zwischen im engeren Sinne verwaltungsmäßigen und messtechnischen Aufgaben wegen Verzahnung der Aufgabenstellungen nicht möglich ist, was auch den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Fachkreisen bekannt gewesen sein muss.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_52

Die vorliegend von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen waren typische messtechnische Methoden der Bearbeitung einer Störungsmeldung und damit notwendig. Der dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Störungs-Feststellungsbescheid ist zudem (mangels Anfechtung) bestandskräftig.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_53

Die Tarifstellen C.1 bis C.4 der Anlage zur FGebV sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_54

Die Beklagte hat die gem. § 9 VwKostG zulässige (und im Gebührenrecht nicht untypische) Rahmengebühr der Tarifstelle C.1 (50 bis 3000 DM) in Form einer verwaltungsinternen Gebührentabelle nach Art und Dauer der Bearbeitung eines Verstoßes differenziert und dabei den mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Verwaltungsaufwand - Personalkosten und Technikkosten - zugrundegelegt. Die vom Beklagten für die Jahre 1996 bis 1999 nach Personal- und Technikkosten unterteilte, aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten erstellte Kostenrechnung dokumentiert in nachvollziehbarer Weise, dass der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wurde, dass die in der verwaltungsinternen Gebührentabelle im Bereich zwischen 50 und 250 DM festgelegten Gebühren nicht einmal kostendeckend sind.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_55

Eine typische Fallbearbeitung im Bereich der Tarifstelle C.1 kostete 1996 482 DM und 1999 bereits 578 DM, damit erheblich mehr als der Betrag, der den jeweils tatsächlich erhobenen Gebührensätzen entspricht

Das wegen des Einsatzes teurer Messtechnik - ein Messkraftwagen kostet in der Anschaffung zwischen 300.000 DM und 1.280.000 DM, eine stationäre Peileinrichtung durchschnittlich 430.000 DM - erheblich kostenintensivere Ausführen mobiler und/oder stationärer Messeinsätze (Tarifstellen C.2, C.3, C.4) hat die Beklagte in der Betriebsabrechnung der Jahre 1996 bis 1999 mit tatsächlichen Kosten veranschlagt, die den Gebührenvorgaben der genannten Tarifstellen

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_56

C.2 Messeinsatz am Ort des Gestörten: 1800 DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_57

C.3 Messeinsatz (nur) am Ort des Störers: 1200 DM

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_58

C.4 stationärer Messeinsatz: 500 bis 3000 DM (Rahmengebühr) -

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_59

in etwa entsprechen, tendenziell sogar kostenunterschreitend sind.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_60

Die von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation anhand der tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre 1996 bis 1999 ist nachvollziehbar und lässt rechtlich relevante Kalkulationsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat die entstandenen Personalkosten zu Recht nicht nur mit den sog. Grundkosten angesetzt, sondern mit den sog. Vollkosten auf der Grundlage der einschlägigen Personalkostensätze des Bundes einschließlich aller Versorgungsleistungen, Personalnebenkosten, Kosten für Gebäude bzw. Mieten und Arbeitsmittel.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_61

So kostet etwa eine Personalstunde des mittleren Dienstes der Beklagten 180 DM und eine des gehobenen Dienstes 237 DM -

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_62

Die Technikkosten sind unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlich notwendiger Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen für den Kapitalverzehr nachvollziehbar berechnet worden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_63

So kostet eine Betriebsstunde eines Messwagens je nach Typ zwischen 149 und 174 DM -

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_64

Die Beklagte verwendet ein Abrechnungssystem, das nachvollziehbar sicherstellt, dass die nach dem TKG und nach dem EMVG möglichen Abgabenarten

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_65

- Gebühren nach § 48 Abs. 1 TKG, Beiträge nach § 48 Abs. 2,3 TKG, Gebühren nach § 10 EMVG, Beiträge nach § 11 EMVG -

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_66

nicht vermengt werden und dass nach den Tarifstellen C.1 bis C.4 nur die Verstöße abgerechnet werden, die einem Verursacher zuzurechnen sind.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_67

Der Verwaltungsaufwand für nicht zurechenbare Verstöße wird über Beiträge nach § 11 EMVG oder über Beiträge nach § 48 Abs. 2, 3 TKG abgerechnet -

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_68

Die von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation lässt insgesamt den Schluss zu, dass die nach den Tarifstellen C.1 bis C.4 in Verbindung mit verwaltungsinternen, rahmenausfüllenden Gebührentarifen erhobenen Gebühren nicht nur dem verfassungsrechtlich gebotenen Äquivalenzprinzip entsprechen,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_69

also nicht unverhältnismäßig, insb. sachgerecht und willkürfrei kalkuliert sind -

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_70

sondern auch - und ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein - dem sog. Kostendeckungsprinzip.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_71

Dieses Prinzip der strikten Gewinnvermeidung ergibt sich vorliegend weder aus der Verfassung, noch aus Gesetzen wie dem TKG oder dem VwKostG noch aus europarechtlichen Vorschriften -

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_72

Die von der Klägerin vorgetragene Erstmaligkeit des Funkverstoßes gibt keine Veranlassung zur Prüfung eines Gebührenerlasses oder einer Gebührenreduzierung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-8565-98#rd_73

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.