Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 10 Bevollmächtigter des Herstellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 217/09
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 57/09
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 241/05
- VG Köln, 11.08.2006 – 11 K 2795/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 543/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 545/11Zitiert von 5
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 544/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EMVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/10#abs-1 (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/10#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/10#abs-3 (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben übertragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/10#abs-4 (4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.