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§ 2 SächsVwVG (Sachsen) — Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er

1. unanfechtbar geworden ist oder

2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.