Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsVwVG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

1. der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. sonstiger Behörden durch die in Nummer 1 genannten Behörden im Wege der Vollstreckungshilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/1#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu Gunsten der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden, wenn sich der Schuldner in dem Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/1#abs-3 (3) Privatrechtliche Forderungen können nach Maßgabe von § 17b nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist. Es gilt jedoch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

§ 2