Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-2 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-3 (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-4 (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.