Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.10.2017 – 1 WB 20/17Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; AntragsbefugnisZitiert von 3
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 32/13Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht; prognostische RisikoeinschätzungZitiert von 10
- BVerwG, 20.11.2012 – 1 WB 21/12 und 1 WB 22/12, 1 WB 21/12, 1 WB 22/12Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Bindung an die WahrheitspflichtZitiert von 17
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12/11Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Gefährdung des Straßenverkehrs; Trunkenheit im Straßenverkehr; VerkehrsunfallfluchtZitiert von 61
- BVerwG, 23.06.2022 – 10 C 3/21Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu verhandelt werdenZitiert von 14
- BVerwG, 03.12.2015 – 1 WB 42/15Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Kostenentscheidung
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-2 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-3 (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35#abs-4 (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.