Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SÜG

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 31 § 33