Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis erlischt durch
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-4 (4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-5 (5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-6 (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/3?asof=2019-07-10#abs-7 (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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01.01.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.