§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9b?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9b?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9b?asof=2024-01-01#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9b?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9b?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 9b eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 9b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 9b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 9b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 9b eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.