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Artikel 4 · BT-Drs. 18/11493 · S. 68

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
§ 2a
Redaktionelle Anpassung aufgrund der als Beihilfe zu betrachtenden Steuerentlastung für den Öffentlichen Per-
sonennahverkehr nach § 9c – neu –.
Zu Nummer 2
§ 9c – neu –
Um eine Gleichstellung insbesondere der vermehrt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzten
Elektro- und Plug-In-Hybridbusse mit dem bereits nach § 9 Abs. 2 geförderten Schienenbahn- und Oberleitungs-
omnibusverkehr zu erreichen, wird eine Möglichkeit zur Entlastung der Stromsteuer in das Gesetz aufgenommen.
Damit wird zu-dem der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor Rechnung getragen. Die Rege-lung ori-
entiert sich an § 56 Energiesteuergesetz zur Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr. Ein Ent-
lastungsverfahren ist notwendig, da elektrisch betriebene Fahrzeuge prinzipiell überall mit Strom aufgeladen wer-
den können und eine Erweiterung des Erlaubnisverfahrens wie für die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 nicht
praktikabel wäre.

BT-Drs. 18/11493 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/11493, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.111–193.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 9474d0f09a760aaa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP