Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/11493 · S. 68
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 § 2a Redaktionelle Anpassung aufgrund der als Beihilfe zu betrachtenden Steuerentlastung für den Öffentlichen Per- sonennahverkehr nach § 9c – neu –. Zu Nummer 2 § 9c – neu – Um eine Gleichstellung insbesondere der vermehrt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eingesetzten Elektro- und Plug-In-Hybridbusse mit dem bereits nach § 9 Abs. 2 geförderten Schienenbahn- und Oberleitungs- omnibusverkehr zu erreichen, wird eine Möglichkeit zur Entlastung der Stromsteuer in das Gesetz aufgenommen. Damit wird zu-dem der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor Rechnung getragen. Die Rege-lung ori- entiert sich an § 56 Energiesteuergesetz zur Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr. Ein Ent- lastungsverfahren ist notwendig, da elektrisch betriebene Fahrzeuge prinzipiell überall mit Strom aufgeladen wer- den können und eine Erweiterung des Erlaubnisverfahrens wie für die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 nicht praktikabel wäre.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11493, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.111–193.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 9474d0f09a760aaa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP