Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/27#abs-1 (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/27#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz von Regelenergie zu vermindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/27#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/27#abs-4 (4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 27 Abs. 1 Nr. 11 bis 14 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250)
BGBl. 2013 I S. 3250
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.