Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/7317 · S. 135
Zu Artikel 4 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 8 StromNZV) Die Regelungen in der Stromnetzzugangsverordnung (§ 8 StromNZV) stehen im Zusammenhang mit den im Weißbuch vorgeschlagenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems und zur Stärkung der Bilanzkreistreue. § 8 StromNZV wird neu gefasst. Zu Absatz 1 Die Änderung von § 8 Absatz 1 Satz 1 StromNZV verankert die Möglichkeit, die Kosten zur Vorhaltung von Regelleistung künftig verstärkt auf die Bilanzkreisverantwortlichen umzulegen. Bislang zahlen die vom Fahrplan abweichenden Bilanzkreisverantwortlichen nur die Kosten des Einsatzes von Regelleistung. Die Kosten der Vor- haltung der Regelleistung werden dagegen bislang den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung gestellt. Durch die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie beeinflussen die Bilanzkreisverantwortlichen jedoch auch die vorgehaltene Menge an Regelleistung. Sofern die Kosten der Vorhaltung über die Ausgleichsenergie abgerechnet würden, kann dies die Anreize zur Bilanzkreistreue stärken und die Kosten verursachungsgerechter verteilen. In Satz 1 wird – wie bislang – geregelt, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen die Kosten für Primärregel- leistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregel- und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte grundsätzlich als eigenständige Systemdienstleistun- gen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen müssen. Der zweite Halbsatz lässt eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu. Danach kann die BNetzA durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 21a Strom- NZV die Kosten für den Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregel- und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilan
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.867 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/7317, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 602.589–613.456 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 7548ae7d57ca7749….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP