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Artikel 5 · BT-Drs. 18/7555 · S. 111

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Stromnetzzugangsverordnung.
Da das Messstellenbetriebsgesetz bei Vorhandensein intelligenter Messsysteme standardmäßig die Übermittlung
von Zählerstandsgängen ab einem Jahresstromverbrauch von 10 000 Kilowattstunden vorsieht, nimmt Ziffer 1
diese Gruppe aus der Bilanzierung mittels Standardlastprofilen aus. Der neu gefasste § 12 Absatz 4 soll auch
Letztverbrauchern unterhalb von 10 000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch die Möglichkeit zum Abschluss
eines systemeffizienten variablen Tarifs offenhalten, indem der Stromlieferant des Letztverbrauchers beim Netz-
betreiber die Bilanzierung abseits von Standardlastprofilen einfordern kann. Da dies ohne Mitwirkung des Letzt-
verbrauchers nicht denkbar ist, wird der Grundsatz der Datensparsamkeit hierdurch nicht angetastet.
Drucksache 18/7555                                 – 112 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode




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Herkunft

BT-Drs. 18/7555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 435.572–436.523 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f362ce74295d56bc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP