Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/7555 · S. 111
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Stromnetzzugangsverordnung. Da das Messstellenbetriebsgesetz bei Vorhandensein intelligenter Messsysteme standardmäßig die Übermittlung von Zählerstandsgängen ab einem Jahresstromverbrauch von 10 000 Kilowattstunden vorsieht, nimmt Ziffer 1 diese Gruppe aus der Bilanzierung mittels Standardlastprofilen aus. Der neu gefasste § 12 Absatz 4 soll auch Letztverbrauchern unterhalb von 10 000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch die Möglichkeit zum Abschluss eines systemeffizienten variablen Tarifs offenhalten, indem der Stromlieferant des Letztverbrauchers beim Netz- betreiber die Bilanzierung abseits von Standardlastprofilen einfordern kann. Da dies ohne Mitwirkung des Letzt- verbrauchers nicht denkbar ist, wird der Grundsatz der Datensparsamkeit hierdurch nicht angetastet. Drucksache 18/7555 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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BT-Drs. 18/7555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 435.572–436.523 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f362ce74295d56bc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP