Gesetze / Stromnetzzugangsverordnung
StromNZV§ 14 Lieferantenwechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/14#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, sodass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/14#abs-2 (2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/14#abs-3 (3) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. § 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromNZV/14#abs-4 (4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten abhängig machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
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01.11.2006 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. November 2006 (BGBl. I 2477)
BGBl. 2006 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.