Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 28 Dokumentation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237 586)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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03.09.2010 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2008 I S. 2074
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.