Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 16/10Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung: Nachträgliche Geltendmachung von Plankosten; Wirksamkeit der Neuregelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Berücksichtigung dieses Faktors bereits im ersten Jahr; periodenübergreifende Mehrerlössaldierung - Gemeindewerke Schutterwald
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 37/11 (V)
- BGH, 14.08.2008 – KVR 39/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2025 – EnVR 1/24Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Batteriespeicher - Batteriespeicher II
- BGH, 13.05.2025 – EnVZ 55/22Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/9#abs-1 (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/9#abs-2 (2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/9#abs-3 (3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.