Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/13#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/13#abs-2 (2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 13 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2016 – III ZR 200/15Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; Anforderungen an die Klageschrift bei Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Behebung von Mängeln innerhalb der gesetzlichen AusschlussfristZitiert von 42
- OLG Karlsruhe, 01.10.2020 – 6 VA 28/20
- BGH, 30.11.2006 – III ZB 22/06Zitiert von 13
- BGH, 30.11.2006 – III ZB 23/06Prozesskostenhilfe: Pflicht zur ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen innerhalb der Klagefrist zur Fristwahrung nach § 167 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 29.03.2018 – III ZB 135/17Geltendmachung eines Strafverfolgungsentschädigungsanspruchs: Vollständige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfegesuch; Wahrung der Klagefrist durch „Zustellung demnächst“Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 16.03.2023 – 10 U 120/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
- OLG Nürnberg, 12.07.2024 – 15 EK 2667/22
- LG Flensburg, 08.12.2023 – 7 O 260/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.1974 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst und geändert durch Artikel 8 Abschnitt II des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I 3393)
BGBl. 1974 I S. 3393
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.