Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 30.04.2012 – 4 W 94/12
- OLG Köln, 13.01.2000 – 7 U 137/99
- BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1793/94Zitiert von 1
- BGH, 13.09.2018 – III ZR 339/17Rechtmäßiger Sicherungsarrest in Strafsachen: Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs; Anwendbarkeit der zivilprozessualen SchadensersatzpflichtZitiert von 5
- OLG Hamm, 04.11.2011 – 11 U 88/10
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2010 – 3 Ws 111/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/11#abs-1 (1) Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/11#abs-2 (2) Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht und die Frist belehren. Im übrigen ist § 10 Abs. 1 anzuwenden.