Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 01.10.2020 – 6 VA 28/20
- OLG Hamm, 23.03.2000 – 28 U 169/99
- OLG Bremen, 27.11.2017 – 1 VAs 6/17
- OLG Hamm, 06.10.1999 – 11 U 80/99
- BVerfG, 16.11.2009 – 1 BvR 3229/06Zitiert von 4
- OLG Hamm, 04.11.2011 – 11 U 88/10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
- LG Flensburg, 08.12.2023 – 7 O 260/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/10#abs-1 (1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/10#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.