Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrEG

§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/1#abs-1 (1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

§ 2