Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.08.2002 – 2 Ws 372/02Zitiert von 2
- BGH, 16.03.2005 – VIII ZR 25/04Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2024 – 18 Qs 15/24Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2005 – VIII ZR 35/04Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 20.08.2025 – 1 Ws 269/25
- OLG Celle, 14.02.2012 – 2 Ws 32/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2025 – 4 StR 171/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – 1 Ws 67/24 (S)
- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/1#abs-1 (1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.