Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 24.08.2021 – 12 Qs 58/21Zitiert von 1
- OLG Celle, 29.01.2020 – 4 Ws 3/20
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2017 – 1 U 203/15Zitiert von 1
- BVerfG, 16.11.2009 – 1 BvR 3229/06Zitiert von 4
- BGH, 08.11.2018 – III ZR 191/17Gebühr des Strafverteidigers: Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr bei dinglichem Arrest; für die Wertberechnung maßgebliches Interesse des Betroffenen an der Abwehr des ArrestsZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 06.06.2012 – III-1 Ws 111/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2025 – 12 Qs 62/24
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – 1 Ws 67/24 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/9#abs-1 (1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/9#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/9#abs-3 (3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.