Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse
Stand: 01.01.2021
Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:
1.
Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
2.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
3.
Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- AG Köln, 27.08.2024 – 84 RES 1/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.