Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
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- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- AG Köln, 27.08.2024 – 84 RES 1/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:
1.
Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
2.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
3.
Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.