Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 67 Wirkungen des Restrukturierungsplans
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG Köln, 27.08.2024 – 84 RES 1/24
- AG Köln, 14.03.2024 – 83 RES 1/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/67#abs-1 (1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/67#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten seiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/67#abs-3 (3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten von dem Restrukturierungsplan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffsberechtigten befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/67#abs-4 (4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er es nach dem Restrukturierungsplan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/67#abs-5 (5) Werden Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/67#abs-6 (6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Planabstimmung sowie Willensmängel von Planangebot und Planannahme als geheilt.