Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 14 Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- AG München, 15.02.2023 – 1507 RES 3229/22
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Düsseldorf, 05.03.2025 – 603 RES 2/24
- AG Bamberg, 21.01.2025 – RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/14#abs-1 (1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/14#abs-2 (2) Dem Restrukturierungsplan ist eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind. Zudem ist aufzuführen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderungen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen zu berücksichtigen.