Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 3 Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
Stand: 01.01.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/3#abs-1 (1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann gestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/3#abs-2 (2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist.