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# § 4 StaRUG — Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

- 1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,

- 2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und

- 3. Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

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Zitiervorschlag: § 4 StaRUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/4

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