Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 29 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Nürnberg, 06.05.2024 – RES 2/24
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- BFH, 05.09.2024 – V R 5/23Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die OrgangesellschaftZitiert von 2
- LG Stuttgart, 12.05.2025 – 6 O 206/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Köln, 27.08.2024 – 84 RES 1/24
- AG Köln, 14.03.2024 – 83 RES 1/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/29#abs-1 (1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/29#abs-2 (2) Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens im Sinne des Absatzes 1 sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/29#abs-3 (3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes ergibt, kann der Schuldner die Instrumente des Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmens unabhängig voneinander in Anspruch nehmen.