Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 30 Restrukturierungsfähigkeit

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/30#abs-1 (1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch genommen werden. Für natürliche Personen gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/30#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.

§ 29 § 31