Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 30 Restrukturierungsfähigkeit
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- AG Köln, 14.03.2024 – 83 RES 1/24Zitiert von 3
- AG Köln, 27.08.2024 – 84 RES 1/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/30#abs-1 (1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch genommen werden. Für natürliche Personen gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/30#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.