§ 81 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/81#abs-1 (1) Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/81#abs-2 (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 81 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.04.1999 – 2 BvR 827/98Strafvollzug: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der sachlichen Überprüfung langjähriger Einzelhaft als bloße Wiederholung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerfG, 20.04.2026 – 2 BvR 1650/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben
- BayObLG, 26.11.2025 – 203 StObWs 408/25
- OLG Karlsruhe, 20.09.2022 – 2 Ws 251/22
- LG Aachen, 16.08.2021 – 33a StVK 480/21
- OLG Celle, 23.10.2017 – 3 Ws 483/17 (MVollz)
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 18.12.2015 – 1 Ws (RB) 118/15
- OLG Hamm, 23.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 352/14Zitiert von 1
- LG Hildesheim, 04.05.2006 – 23 StVK 45/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.