§ 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/70#abs-1 (1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/70#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/70#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 70 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 15.09.2010 – 2 Ws 359/10 (Vollz), 2 Ws 359/10 Vollz
- OLG Hamm, 23.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 352/14Zitiert von 1
- KG, 28.12.2015 – 2 Ws 289/15 Vollz
- LG Bochum, 29.01.2002 – Vollz F 727/01
- BVerfG, 15.12.2004 – 2 BvR 2219/01Zitiert von 4
- OLG Celle, 09.05.2006 – 1 Ws 157/06 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25
- OLG Hamm, 16.09.2024 – 1 Vollz 54/24
- KG, 27.06.2024 – 2 Ws 88/24 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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