§ 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/70#abs-1 (1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/70#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/70#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.