§ 82 Verhaltensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07Zitiert von 7
- OLG Hamm, 09.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 356/14Zitiert von 1
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
- OLG Stuttgart, 04.10.2010 – 4 Ws 184/10
- BVerfG, 22.03.2011 – 2 BvR 983/09Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt <Art 103 Abs 2 GG> für Disziplinarmaßnahmen - hier: disziplinarische Ahndung der Inanspruchnahme von Schreibhilfe durch einen Mithäftling für eine StrafanzeigeZitiert von 4
- BVerfG, 24.10.2006 – 2 BvR 30/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 24.03.2025 – 203 StObWs 52/25
- BayObLG, 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24Zitiert von 1
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
12 Entscheidungen zu § 82 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-1 (1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-2 (2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-3 (3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-4 (4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.