§ 82 Verhaltensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-1 (1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-2 (2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-3 (3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-4 (4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 82 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07Zitiert von 7
- OLG Hamm, 09.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 356/14Zitiert von 2
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
- OLG Hamm, 11.11.2020 – III - 1 Vollz (Ws) 418/20
- OLG Stuttgart, 04.10.2010 – 4 Ws 184/10
- BVerfG, 22.03.2011 – 2 BvR 983/09Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinarmaßnahme - strenger Gesetzesvorbehalt <Art 103 Abs 2 GG> für Disziplinarmaßnahmen - hier: disziplinarische Ahndung der Inanspruchnahme von Schreibhilfe durch einen Mithäftling für eine StrafanzeigeZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 24.03.2025 – 203 StObWs 52/25
- BayObLG, 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24Zitiert von 1
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.