Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 82 Verhaltensvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-1 (1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-2 (2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-3 (3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/82#abs-4 (4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 81 § 83