§ 80 Mütter mit Kindern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 RAnspruch auf Elterngeld - Strafgefangene - Justizvollzugsanstalt - Mutter-Kind-Einrichtung - HaushaltZitiert von 8
- OLG Hamm, 25.02.2010 – III-(2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09
- OLG Hamm, 25.02.2010 – (2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09
- OLG Köln, 25.11.2003 – 2 Ws 623/03Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 80 StVollzG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/80#abs-1 (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/80#abs-2 (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.