§ 80 Mütter mit Kindern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/80#abs-1 (1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/80#abs-2 (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 80 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 RAnspruch auf Elterngeld - Strafgefangene - Justizvollzugsanstalt - Mutter-Kind-Einrichtung - HaushaltZitiert von 8
- OLG Hamm, 25.02.2010 – III-(2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09
- OLG Hamm, 25.02.2010 – (2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09
- OLG Köln, 25.11.2003 – 2 Ws 623/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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